RS UVS Kärnten 1996/08/20 KUVS-321/3/96

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Veröffentlicht am 20.08.1996
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Rechtssatz

Die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes trifft den zur Vertretung nach außen Berufenen, im Falle eines Einzelunternehmers somit diesen (VwGH 28.3.1980, 2465/79). Bloße Angestellte sind keine Personen, die "zur Vertretung nach außen berufen sind". Diese können zwar verantwortliche Beauftragte im Sinne § 9 Abs 2,

1. Satz oder § 9 Abs 3 VStG sein, was allerdings eine rechtswirksame Bestellung für die Funktion voraussetzt (VwGH 18.3.1986, Slg 12079A). Die Firma eines Einzelkaufmannes ist keine juristische Person, und nicht die Firma ist der Träger von Rechten und Pflichten, sondern die dahinterstehende Rechtspersönlichkeit, nämlich der Einzelkaufmann. Dieser ist daher auch unmittelbar strafrechtlich verantwortlich und nicht erst unter Heranziehung des § 9 VStG (VwGH 27.6.1990, 89/03/0297).

Führt die Erstinstanz jedoch das Verwaltungsstrafverfahren nicht gegen den Verantwortlichen des Betriebes, belastet sie das erstinstanzliche Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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