RS UVS Steiermark 1996/08/27 303.17-6/95

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Veröffentlicht am 27.08.1996
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Rechtssatz

Die Kosten für das Alkomatmundstück sind seit Inkrafttreten der 19. Novelle zur Straßenverkehrsordnung am 1.10.1994 auch bei einer festgestellten Alkoholbeeinträchtigung nach § 5 Abs 1 StVO nicht mehr

vorzuschreiben (siehe § 5 a Abs 2 StVO, wonach die Kosten dieser Untersuchungen (nur) noch nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes vorzuschreiben sind).

Schlagworte
Alkomat Brauslagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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