RS UVS Kärnten 1996/08/29 KUVS-520/3/96

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Veröffentlicht am 29.08.1996
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Rechtssatz

Ist Sichtbehinderung durch Nebel vorhanden, ist Abblendlicht zu verwenden. Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen muß zugebilligt werden, mit Sicherheit festzustellen, ob und welche Witterungsverhältnisse die Beleuchtung eines Kraftfahrzeuges erforderlich machen. Der Schutzzweck der Bestimmung des Abs 5 liegt unter anderem darin, für andere Verkehrsteilnehmer einen erhöhten Auffälligkeitswert zu geben. Die Verletzung von Bestimmungen über die Beleuchtung von Fahrzeugen hat für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung und muß dann als besonders schwerwiegend betrachtet werden, wenn sie geeignet war, andere Verkehrsteilnehmer zu irritieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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