RS UVS Vorarlberg 1996/09/03 1-0670/96

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Rechtssatz

Der Beschuldigte brachte einen Schriftsatz ein, der folgenden, im vorliegenden Zusammenhang maßgebenden Inhalt hat: `Ich habe schon mehrmals versucht, Sie zu erreichen, und war schon vorstellig bei Ihnen. Die Frist läuft heute ab. Die Rechtfertigung werden Sie von mir telefonisch erhalten.' Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ist insbesondere aus dem Hinweis auf das Ablaufen der Rechtsmittelfrist und der Ankündigung einer späteren Rechtfertigung abzuleiten, daß der Beschuldigte mit der Strafverfügung nicht einverstanden war und gegen diese einen Einspruch erheben wollte. Im Hinblick auf die ständige - hier als vergleichbar heranzuziehende - Rechtsprechung der Höchstgerichte, daß bei der Auslegung des Begriffes `begründeter Berufungsantrag' kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil dem Geist des AVG ein übertriebener Formalismus fremd sei, ist daher die Eingabe als Einspruch zu werten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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