RS UVS Kärnten 1996/09/04 KUVS-1078/1/96

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Veröffentlicht am 04.09.1996
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Rechtssatz

Eine Berufung des Inhaltes, daß der Beschuldigte gegen das genannte Straferkenntnis Berufung erhebe, der Rechtsvertreter beantragt, ihm in dieser Angelegenheit Akteneinsicht durch Überlassung der Ermittlungsakte an sein Büro zu gewähren, sowie, daß er nach Erhalt der Akten gegebenenfalls eine Berufungsbegründung abgeben werde, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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