RS UVS Steiermark 1996/09/04 30.3-31/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Eine Übertretung des § 103 Abs 2 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar (VwGH 6.3.1979, 2093/77;

7.7.1989, 89/18/0055). Daß die erwünschte Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft nicht einlangte, wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, jedoch verwies er auf die Behauptung des Herrn A., daß dieser die gewünschte Auskunft fristgerecht an die Behörde übermittelt habe. Auch sei der Berufungswerber überraschend erkrankt und hätte seine Agenden im Sinne des § 9 VStG an hiezu geeignete befugte Personen übertragen.

Dem war entgegenzuhalten, daß bis dato keine Übertragung der Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG der Behörde erster Instanz, noch der Berufungsbehörde aufgrund der Erkrankung des Berufungswerbers zugegangen war. Vielmehr lag eine Zustimmungserklärung des Berufungswerbers im Sinne des § 9 Abs 4 VStG

vor, nach der der Berufungswerber als verantwortlich beauftragte Person im Sinne des § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung der Gesetzesbestimmung KFG verantwortlich war.

Aber auch die vom Berufungswerber angeführte zweite Variante, daß er sich aufgrund seiner Erkrankung eines Boten, nämlich des Herrn A., zur Erteilung der Lenkerauskunft bedient habe, konnte ihm nicht zum Erfolg verhelfen. Der Berufungswerber hat dadurch auch für das rechtzeitige Tätigwerden des Beauftragten das Risiko übernommen (ähnlich VwGH 24.2.1993, 92/02/0292). Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs 1 VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, daß der Berufungswerber die ihn treffende Verpflichtung auf eine hiezu taugliche Person übertragen habe. Es bedarf auch des weiteren Beweises, daß er für eine geeignete

Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen hat (VwGH 14.1.1965, 1003/64; 9.10.1979, 2762/78; 21.09.1980, 2879/80 u. a.). Allein die Behauptung, daß der Bote dem Berufungswerber mitgeteilt habe, die gewünschte Auskunft fristgerecht an die Bezirkshauptmannschaft übermittelt zu haben, entbindet den Berufungswerber nicht, sich persönlich bei der Behörde zu vergewissern, ob die Lenkerauskunft tatsächlich dort eingelangt ist. Der Berufungswerber hat daher die von ihm verlangte Kontrolle des Beauftragten unterlassen und konnte somit nicht glaubhaft machen,

daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs 2 KFG kein Verschulden trifft.

Schlagworte
Lenkererhebung Auskunftspflicht Bote
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten