RS UVS Kärnten 1996/09/13 KUVS-989/3/96

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Veröffentlicht am 13.09.1996
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Rechtssatz

Die im § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, daß der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, daß Überladungen hintangehalten werden. Hiefür reicht die bloße Anweisung an die Arbeitnehmer, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Dies auch dann, wenn die Beladung des LKW`s im Ausland erfolgt. Das Vorbringen, der Lenker habe sich auf die Angaben im Frachtbrief über das Gewicht der Ladung verlassen dürfen, exkulpiert nicht, weil die Angaben im Frachtbrief allein über das tatsächliche Gewicht der Ladung im Zeitpunkt des Transportes keine verläßliche Aussage zu treffen vermag, insbesondere, wenn nicht bekannt ist, wie es zur Gewichtsfeststellung im Frachtbrief gekommen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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