RS UVS Vorarlberg 1996/09/20 3-1-49/96

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Veröffentlicht am 20.09.1996
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Rechtssatz

Hat die Grundverkehrs-Landeskommission einen Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen, so ist die Berufung eines Bewilligungswerbers dagegen unzulässig. Dies deshalb, da das rechtliche Interesse der Parteien im Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden allein auf die Abwehr eines auf öffentlichem Recht beruhenden Eingriffes in die Privatrechtsphäre gerichtet ist. Wenn nunmehr die Grundverkehrsbehörde feststellt, daß keine Bewilligungspflicht besteht und damit feststeht, daß ein Eingriff in die Privatrechtsphäre nicht stattfindet, so ist damit das rechtliche Interesse der Parteien an einem Tätigwerden dieser Behörde erschöpft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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