RS UVS Wien 1996/09/23 04/G/21/346/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1996
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Rechtssatz

Das Feilhalten von Kappen und Hüten auf einem Flohmarkt kann nicht grundsätzlich als verboten angesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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