TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 B1013/98

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Wr BauO 1930 §9 Abs7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen mangels Instanzenzugserschöpfung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, Vermessungsdezernat, vom 23. April 1998, Z MA 37/V-6841/97, mit dem die Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke 4510, 4511, 4512, 4513, 4516, 4517, 4518, 4519, in EZ 2606, KG Brigittenau, bekanntgegeben werden.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer begehren die Aufhebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Baupolizei, Vermessungsdezernat, vom 23. April 1998, Z MA 37/V-6841/97, mit dem die Bebauungsbestimmungen für die Grundstücke 4510, 4511, 4512, 4513, 4516, 4517, 4518, 4519, in EZ 2606, KG Brigittenau, bekanntgegeben werden.

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, daß mit dem angefochtenen Bescheid unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen werde und gegen den Bescheid ein Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig sei.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (allenfalls auch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung) verletzt und beantragen die Aufhebung des Bescheides laut Punkt I.1. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten (allenfalls auch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung) verletzt und beantragen die Aufhebung des Bescheides laut Punkt römisch eins.1.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG letzter Satz kann eine Beschwerde gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden an den Verfassungsgerichtshof erst dann gerichtet werden, wenn der Instanzenzug erschöpft ist.

Im vorliegenden Fall begehren die Beschwerdeführer die Aufhebung eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, gegen den gemäß §9 Abs7 Wiener Bauordnung eine abgesonderte Berufung zwar nicht zulässig ist, eine Berufung jedoch mit der Berufung gegen einen Bescheid verbunden werden kann, der sich auf die Bekanntgabe oder Verweigerung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen stützt.

Der angefochtene Bescheid enthält auch einen Hinweis auf diese Möglichkeit.

2. Der Bescheid kann mit Berufung angefochten werden, weshalb eine direkte Beschwerde dagegen am Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht möglich ist (vgl. zu §9 Abs7 Wr. BauO VfSlg. 9355/1982). 2. Der Bescheid kann mit Berufung angefochten werden, weshalb eine direkte Beschwerde dagegen am Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nicht möglich ist vergleiche zu §9 Abs7 Wr. BauO VfSlg. 9355/1982).

Wie der Verfassungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen VfSlg. 4145,4146/1962 zur vergleichbaren Bestimmung des §10 Abs7 Wr. Bauordnung in damals geltender Fassung entschied, ist der Instanzenzug nicht erschöpft, solange die Möglichkeit gegeben ist, den Bekanntgabebescheid im Wege einer Berufung gegen eine Entscheidung über ein Ansuchen um Abteilungsbewilligung oder Baubewilligung zu bekämpfen. Dies muß auch für §9 Abs7 Wr. BauO in geltender Fassung zutreffen, weil es den Beschwerdeführern - gleichermaßen - freisteht, den Bekanntgabebescheid mit Berufung anzufechten, wenngleich erst gemeinsam mit einem solchen Rechtsmittel gegen einen Bescheid, der sich auf die in Rede stehende Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen gründet.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

4. Der Beschluß konnte in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Baurecht, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Verwaltungsverfahren, Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1013.1998

Dokumentnummer

JFT_10019071_98B01013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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