RS UVS Wien 1996/09/25 04/G/21/350/96

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Veröffentlicht am 25.09.1996
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Rechtssatz

Die Änderung des Betriebsgegenstandes (Betriebsart, hier Handelsgewerbe) auf Gastgewerbe stellt keine Änderung im Sinne des § 366 Abs 1 Z 3 GewO dar, da eine solche Änderung nicht die gewerbliche Betriebsanlage als solche, das ist die nach § 74 Abs 1 GewO örtlich gebundene Einrichtung, "anders macht".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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