RS UVS Kärnten 1996/10/08 KUVS-K1-907/7/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt, welche er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A mit dem Standort in B zu verantworten hätte, sich jedoch im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat herausstellt, daß er zum Tatzeitpunkt weder verantwortlicher Geschäftsführer noch verantwortlicher Beauftragter der Firma A war, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten