RS UVS Kärnten 1996/10/15 KUVS-546/6/96

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Veröffentlicht am 15.10.1996
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Rechtssatz

"Mutwillig" handelt nach dem Sprachgebrauch derjenige, welcher für seine Handlungen keine Rechtfertigung vorbringen kann. Wenn der Beschuldigte angesichts mehrfacher erfolgloser Versuche seitens der Gemeinde den Mißstand - eine belästigende Katze auf der Liegenschaft des Beschuldigten, welche überdies Menschen gegenüber ein auffällig aggressives Verhalten zeigte - abzustellen es als nicht rechtswidrig bewertet hat, die Katze selbst zu töten, ist ihm ein Bewertungsirrtum im Sinne des § 9 StGB unterlaufen und hat er nicht schuldhaft gehandelt, zumal ihm dieser Irrtum bei Würdigung aller Umstände nicht vorzuwerfen ist. Der objektiv tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Handlung des Beschuldigten mangelt es daher an der strafbegründenden Schuld, weshalb sie im konkreten Fall nicht vorwerfbar ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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