RS UVS Steiermark 1996/10/17 30.10-169/95

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Veröffentlicht am 17.10.1996
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Rechtssatz

Schutzzweck der Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO ist es, Fußgängern auf bestimmten Plätzen im Straßenverkehr, also auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln, besondere Sicherheitszonen zu gewähren, auf denen sie vor Fahrzeugen aller Art geschützt sind. Die Aufzählung in der zitierten Gesetzesstelle ist taxativ und kann daher nicht auf Schutzwege ausgeweitet werden. Daß das Befahren von Schutzwegen mit Fahrrädern verboten ist, kann der StVO nicht entnommen werden. Nicht nur Fahrräder, sondern auch Fahrzeuge aller Art überfahren ständig Schutzwege, da dies unumgänglich ist, damit sie ihre Fahrt fortsetzen. Auch § 68 Abs 1 StVO enthält lediglich ein Verbot des Radfahrens in Längsrichtung auf Gehsteigen und Gehwegen; von einem Schutzweg ist auch hier nicht die Rede.

Schlagworte
Schutzweg Radfahrer Fahrverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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