Die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 3 UBG sind nicht gegeben, wenn keine akute psychische Krankheit, sondern (nur) ein mittelschwerer teilweise sphorisch gefärbter Rauschzustand gutächtlich nachvollziehbar festgestellt wird. Völlig in Abrede gestellt wurde die ernstliche und erhebliche Selbstgefährdung des (chronisch alkoholkranken und schwer körperbehinderten) Beschwerdeführers, wobei die in § 3 Z 2 UBG aufgezeigte alternative Vorgangsweise (ausreichende ärztliche Betreuungsmöglichkeit in anderer Weise) opportun gewesen wäre, um eine Unterbringung in einer Anstalt hintanzuhalten. Umsomehr sich der Beschwerdeführer, der randaliert und mit vom Bett aus erreichbaren Gegenständen um sich geworfen hatte, im Laufe des Gespräches mit dem Distriktsarzt beruhigte und sich sein Zustandsbild bei entsprechender Kalmierung und Geduld mit Gewißheit zum Positiven gewandelt hätte (Amtssachverständigengutachten).