RS UVS Salzburg 1996/10/22 7/815/1-1996rw

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Veröffentlicht am 22.10.1996
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Rechtssatz

Gemäß Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen (BGBl. Nr. 189/1982) treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, damit die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Regeln für die von den Kraftfahrzeugen und den Anhängern zu erfüllenden technischen Bedingungen mit dem Anhang des zitierten Übereinkommens übereinstimmen (Art.3 Abs.2 lit.a Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen).

§ 102 Abs.10a KFG widerspricht diesem Abkommen nicht, da jeweils unterschiedliche Regelungsinhalte vorliegen:

Im wesentlichen sind die Vertragspartner nach dem Staatsvertrag verpflichtet, konkrete technische Bedingungen bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen zu beachten und die Übereinstimmung innerstaatlicher Normen mit dem Staatsvertrag zu gewährleisten. Die ,ECE Regelung Nr.70" unterstützt diesen Wunsch nach einheitlichen Zulassungsbedingungen, indem technische Standards sowie Prüf- und Genehmigungsverfahren für Schilder zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge als einheitliche Vorschrift festgelegt werden. Mit sanktionsbedrohten verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften hat dieses Regelwerk insofern nichts gemein, als in keinem Fall bestimmten Personen zum Vorwurf gemachte Tatbestände pönalisiert werden.

Demgegenüber bedroht § 102 Abs.10a KFG jene Lenker von bestimmten Fahrzeugen mit Strafe, die nicht dafür sorgen, daß ein Kraftfahrzeug mit der vorgesehenen technischen Ausstattung versehen ist. Es handelt sich bei der Verpflichtung zur Anbringung der genannten Tafel somit um eine Verhaltensvorschrift, die auch den ausländischen Lenker verpflichtet, nicht jedoch um eine ,Ausführungsbestimmung" des genannten Staatsvertrages (Art.50 Abs.2 B-VG), sodaß ein Widerspruch nicht gegeben sein kann.

Da für die im Sinne des § 2 Abs.2 VStG im gegenständlichen Fall im Inland begangene Verwaltungsübertretung gemäß dem Territorialitätsprinzip österreichisches Recht anzuwenden ist, ändert an der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten auch nichts, daß er unter Umständen den einschlägigen deutschen Bestimmungen genüge getan hat, zumal eine Übertretung nach der genannten Bestimmung dann im Inland begangen ist, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen.

Schlagworte
Anbringen einer gelben reflektierenden Warntafel ist Verhaltensvorschrift; ECE-Regelung Nr.70, Übereinkommen über den Straßenverkehr samt Anhängen; Strafbarkeit nach österreichischem Recht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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