RS UVS Wien 1996/10/25 07/36/345/95

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Veröffentlicht am 25.10.1996
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Rechtssatz

§ 81 Abs 5 AAV ist dahingehend zu verstehen, daß es in einem Betrieb mit höchstens 29 Arbeitnehmern ausreichend ist, wenn mindestens zwei Personen für die erste Hilfeleistung ausgebildet sind. Erst in einem Betrieb mit 30 Arbeitnehmern wäre es erforderlich, daß mindestens drei Personen für die erste Hilfeleistung ausgebildet sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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