Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch amtssachverständige Begutachtung hervor, daß der Längsträger des Fahrzeuges zwar verrostet, dies aber vom Lenker teilweise nicht erkennbar war, die Pedalgummi nur teilweise abgenützt und die Scheinwerferstreuscheibe nur angebrochen und deren Funktionstüchtigkeit nicht eingeschränkt war, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).