RS UVS Burgenland 1996/11/04 02/03/96097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Es ist weder Sache des Probanden, an Ort und Stelle die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft des Alkomat zu beurteilen

noch zu beurteilen, ob der durchzuführende Alkotest gültig bzw repräsentativ sein würde. Auch ist dem Probanden eine Wartezeit von 20 Minuten bis zur Betriebsbereitschaft des Gerätes jedenfalls zuzumuten.

Schlagworte
Untersuchung der Atemluft, Alkomat, Wartezeit, Zumutbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten