RS UVS Burgenland 1996/11/08 15/02/96022

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Rechtssatz

Im Anlaßfall einer bloßen Strafhöhenberufung besteht die Tatumschreibung des Schuldspruches nur in einer wörtlichen Wiedergabe

des Textes von Auflagen, welche beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nicht eingehalten wurden. Inwieweit die Auflage nicht erfüllt wurde, lassen weder der Spruch noch die Begründung oder der Inhalt des Verwaltungsstrafaktes erkennen.

 

Da die Strafbemessung nach § 19 Abs 1 VStG auf das Ausmaß der mit der

Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient (hier: Interessen nach § 74 Abs 2

GewO 1994) abzustellen hat, ist es der Berufungsbehörde ungeachtet der Rechtskraft des Schuldspruches in einem solchen Fall unmöglich, die Strafe neu zu bemessen bzw die erstinstanzliche Strafbemessung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Strafaussprüche sind ersatzlos zu beheben, sofern nicht durch Erhebungen im Berufungsverfahren das Ausmaß der Gefährdung oder Schädigung durch Feststellung, inwieweit die Auflagen im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht eingehalten worden sind, eruiert werden kann. Insoweit wirkt ein auch rechtskräftiger aber mangelhafter Schuldspruch auf die Strafhöhe.

Schlagworte
Strafhöhenberufung, Strafbemessung, Rechtskraft des Schuldspruches, Auswirkungen auf Strafhöhe, Nicheinhaltung von Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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