RS UVS Vorarlberg 1996/11/08 1-0399/96

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Veröffentlicht am 08.11.1996
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Rechtssatz

Es steht fest, daß der Werbeballon von der Firma H angebracht wurde. Zuvor wurde jedoch das Einverständnis eines handelsrechtlichen Geschäftsführers der M GaststättenbetriebsgmbH eingeholt. Die Firma H, die das vorerwähnte Getränk vertreibt, wollte mit dem angebrachten Werbeballon ein Getränk in Verbindung mit dem gleichnamigen Lokal bewerben. Somit ist nicht der Verantwortliche der Firma M als unmittelbarer Täter der Übertretung anzusehen. Inwieweit die Firma H bei Verwirklichung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens allenfalls durch einen Vertreter der M GaststättenbetriebsgmbH vorsätzlich unterstützt wurde, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen. Dies schon deshalb, weil eine Auswechslung der Tat von einer unmittelbaren Täterschaft auf eine Beihilfe im Sinne des §7 VStG nicht zulässig wäre.

Schlagworte
unmittelbarer Täter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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