RS UVS Kärnten 1996/11/11 KUVS-1410/6/95

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Veröffentlicht am 11.11.1996
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Rechtssatz

Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und weist den Unfallsgegner seine Identität nicht nach - der Beschuldigte fuhr vom Unfallsort weg - so ist er verpflichtet, die nächste Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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