RS UVS Kärnten 1996/11/20 KUVS-K1-803/3/96

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Veröffentlicht am 20.11.1996
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Rechtssatz

Kommt im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte verstorben ist, ist das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Tod des Beschuldigten ein Strafaufhebungsgrund im Sinne dieser Gesetzesstelle ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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