RS UVS Kärnten 1996/11/25 KUVS-1239-1240/1/96

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Veröffentlicht am 25.11.1996
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Rechtssatz

Behauptet der Berufungswerber vom Inhalt einer an ihn zugestellten Strafverfügung sich nicht mehr Kenntnis verschafft zu haben, weil es sich beim entsprechenden Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug handelte, welches fallweise auch von anderen Mitarbeitern gefahren wurde, sodaß er die Strafverfügung dem Dienstgeber übergeben und er damit gutgläubig die Angelegenheit als erledigt angesehen habe, so stellt dieser Sachverhalt keinen Wiederaufnahmsgrund dar, da die vom Berufungswerber ins Treffen geführten neuen Tatsachen und Beweismittel zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Strafverfahrens gegeben waren, sodaß er bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Sorgfalt schon in Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz seine Interessen wahren hätte können und somit in der Lage war, die neuen Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren geltend zu machen. Gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG liegt ein Wiederaufnahmsgrund nur dann vor, wenn er auf solche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die erst nach Abschluß eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, dh es muß sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde. Unterläßt es aber ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren sich eines bestimmten Beweismittels zu seiner Verteidigung zu bedienen, so begibt er sich des Rechtes der Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bedachtnahme auf dieses Beweismittel nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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