RS UVS Kärnten 1996/11/28 KUVS-1356/1/96

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Veröffentlicht am 28.11.1996
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Rechtssatz

Mehr als fünf Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafsachen gelten als getilgt und dürfen jene Verwaltungsstrafen, hinsichtlich welcher zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Strafbemessung bereits Tilgung eingetreten ist, bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt werden (VwGH 21.2.1990, 89/03/0113, 19.9.1990, 90/03/0137). Stellt sich im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Wegfall eines erheblichen Teiles der als erschwerend bei der Strafbemessung in erster Instanz berücksichtigten einschlägigen Vorstrafen heraus, so führt dies im Berufungsverfahren zwingend zur Herabsetzung der Strafe und ist auch ohne entsprechendes Vorbringen des Beschuldigten bei der Strafzumessung von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 15.4.1991, 90/19/0586, 24.3.1993, 92/03/0246).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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