RS UVS Vorarlberg 1996/11/29 1-0430/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Einwand des Beschuldigten, wonach er aufgrund der vom Amtsgericht Kempten erfolgten Verurteilung nicht neuerlich bestraft werden könne, kann der Verwaltungssenat nicht beipflichten. Dies deshalb, weil der Beschuldigte im vorliegenden Fall wegen einer im Bundesgebiet begangenen Tat und aufgrund eines vom österreichischen Gesetzgeber normierten Strafanspruchs bestraft wurde. Insoweit kann auch die in der Bundesrepublik Deutschland wegen desselben - aber in Bezug auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bezogenen - Sachverhaltes erfolgte Bestrafung keine Auswirkung auf dieses Verfahren haben.

Schlagworte
Schlepperei, Begehung im In- und Ausland
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten