RS UVS Kärnten 1996/12/10 KUVS-1484/1/96

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Die Berufung des Inhaltes: "Magistrat A, Abteilung Gewerberecht, Einspruch: GW-303/316/94, Begründung erfolgt morgen, m.f.G. 151" ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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