RS UVS Steiermark 1996/12/11 30.14-86/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Rechtssatz

Der Begriff "Anrainer" (hier: Fahrverbot, ausgenommen Anrainer) bezieht sich nicht auf Angestellte einer Behörde als

Nutzungsberechtigte

Bestandrecht). Besucher und Angestellte eines Anrainers wären von einem Fahrverbot "ausgenommen Anrainerverkehr" ausgenommen.

Schlagworte
Anrainer nutzungsberechtigter Angestellter Behörde Fahrverbot Halteverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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