RS UVS Kärnten 1996/12/19 KUVS-1348/3/96

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Rechtssatz

Die Regelungen des § 4 (7a) iVm § 102 Abs 1, 1. Satz, KFG schließt auch die Verpflichtung ein, die Inbetriebnahme und damit auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu unterlassen, wenn das im Rahmen des Zumutbaren vorgenommene "Überzeugen" zu dem Ergebnis führte, daß das Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften der Beladung nicht entspricht, wobei im Zweifel nur eine solche Menge zu laden ist, daß auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Dies gilt auch, wenn im Verlaufe des Transportes der Wassertank für eine Selbsttränkeeinrichtung mehrmals nachgefüllt werden mußte und sich dadurch eine geringfügige Überschreitung der Toleranzgrenze ergeben hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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