RS UVS Oberösterreich 1997/01/08 VwSen-200189/2/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 08.01.1997
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Rechtssatz

Der Antragsteller stützt seinen Wiederaufnahmeantrag auf den Besitz des vorgelegten Beweismittels, nämlich einer Urkunde (Bestätigung vom 31.10.1996), somit auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs.1 Z2 AVG.

Entgegen den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag hat aber der Antragsteller in seiner Berufung vom 22.11.1995 die "Auslieferung" an die Firma S & K GesmbH zu keiner Zeit bestritten, sondern wurden lediglich Spruchmängel im Hinblick auf das Tatverhalten und die Tatzeit geltend gemacht.

Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung des VwGH können aber Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn sie bei Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist (nova reperta), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluß des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (nova causa superveniens) (s. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.A, S 650ff mN). Bei den im § 69 Abs.1 Z2 AVG bezeichneten "Tatsachen und Beweismittel" muß es sich um neu hervorgekommene, dh um solche handeln, die bereits zur Zeit des Verfahrens bestanden haben, aber erst später nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens bekannt wurden. Auch ermöglicht § 69 AVG nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die in früheren Verfahren vorgebracht hätten werden können (VwGH 12.9.1995, 95/06/0109).

Es liegt daher eindeutig auf der Hand, daß die vorgelegte Bestätigung vom 31.10.1996 als Urkunde erst nach rechtskräftigem Abschluß des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens erstellt wurde und es sich daher um kein neu hervorgekommenes Beweismittel, sondern um ein nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens neu entstandenes Beweismittel handelt. Es war daher schon aus diesem Grund der Wiederaufnahmeantrag abzulehnen.

Wenn sich der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag auch nur auf ein nicht präsentes Beweismittel und nunmehr im Wiederaufnahmeantrag vorgelegtes Beweismittel bezieht, so kann der Antragsschriftsatz auch nicht im Lichte neu hervorgekommener Tatsachen einem Erfolg zugeführt werden. Auch unter der Annahme, daß nunmehr neu hervorgekommen sei, daß der Antragsteller nicht der Lieferant der gegenständlichen und beprobten Düngemittel gewesen sei, wäre dem Antragsteller vorzuwerfen, daß er seine Täterschaft bzw. die Lieferung durch ihn zu keiner Zeit (weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren) bestritten hat, obwohl ihm zugemutet werden konnte, daß er bei gehöriger Verfolgung seiner Interessen im Zuge des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens (immerhin Dauer von eineinhalb Jahren) Erkundigungen über seine Täterschaft einholt und zumindest diese bestreitet und diesbezügliche Tatsachenbehauptungen aufstellt. Indem er aber ein solches Vorgehen vor Erlassung des abschließenden Bescheides unterlassen hat, kann nicht mehr davon die Rede sein, daß er dies ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte (Ringhofer, Verwaltungsverfahren, Band I, Seite 715 E93 mN). Dabei wurde als Maßstab ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit angelegt, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann (Ringhofer, S 717 E109). Im übrigen hat der Antragsteller auch gar nicht dargetan, daß die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verwaltungsverfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten, was aber seine Pflicht nach ständiger Judikatur des VwGH gewesen wäre (Ringhofer, S 714 E90). Diese Überlegungen zum Verschulden gelten im übrigen auch hinsichtlich des vorgelegten Beweismittels.

Aus all den angeführten Gründen war daher der Wiederaufnahmeantrag abzulehnen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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