RS UVS Wien 1997/01/10 04/G/21/683/96

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Veröffentlicht am 10.01.1997
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§ 367 Ziffer 5 GewO richtet sich seinem Wortlaut nach eindeutig nicht an den gewerberechtlichen Geschäftsführer, sondern an denjenigen, der das Gewerbe ausübt, somit im Fall einer GesmbH an den handelsrechtlichen Geschäftsführer

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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