RS UVS Kärnten 1997/01/14 KUVS-1347/1/96

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Veröffentlicht am 14.01.1997
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Die Darstellung der Wiederaufnahmswerberin, daß nach Erlassung des Straferkenntnisses ihr überdies die Lenkerberechtigung für zwei Wochen entzogen wurde, was als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen sei, bildet keinen Wiederaufnahmsgrund.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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