RS UVS Kärnten 1997/01/16 KUVS-1538/3/96

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Veröffentlicht am 16.01.1997
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Führt der Beschuldigte nicht gesetzeskonform die Kommunalsteuer ab, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß er aus finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Kommunalsteuer abzuführen, nicht exkulpieren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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