RS UVS Niederösterreich 1997/01/17 Senat-GF-96-538

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Veröffentlicht am 17.01.1997
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Rechtssatz

Wenngleich § 103 Abs 1 Z 3 KFG als Schutznorm ausdehnend zu interpretieren wäre,

kann daraus trotzdem nicht abgeleitet werden, dass bei im gemeinsamen Haushalt

lebenden Ehegatten bereits dann eine Überlassung des Fahrzeuges vorliegt, wenn ein Ehegatte, welcher über keine entsprechende Lenkberechtigung verfügt, ohne Wissen des

anderen den Fahrzeugschlüssel vom bekannten Aufbewahrungsort entnimmt und

anschließend das Fahrzeug unberechtigt in Betrieb setzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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