Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO 1960 ist als objektives Tatbestandsmerkmal der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Das Delikt nach § 4 Abs 5 StVO kann also auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn die im PKW mitfahrende Frau des beschuldigten Lenkers im Zuge eines Fahrmanövers das Geräusch eines umfallenden Fahrrades wahrnimmt und der Beschuldigte das Schadensereignis trotz Aufmerksammachen von zwei Zeugen nicht zur Kenntnis nimmt und danach auch seiner Identifikations- und Meldepflicht nicht nachkommt.