RS UVS Kärnten 1997/01/20 KUVS-1172/1/96

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Veröffentlicht am 20.01.1997
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Rechtssatz

Stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß der Beschuldigte als Prokurist für eine KG zum Tatzeitpunkt zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Bestimmungen des § 31 Abs 2 Arbeitnehmerschutzgesetz und § 28 Arbeitszeitgesetz bestellt, jedoch zu dieser Zeit nicht zum verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich Beauftragten für die Einhaltung von Bestimmungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 bestellt war und zur Tatzeit auch nicht persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft war, so ist er für die Überladung eines auf die Kommanditgesellschaft zugelassenen LKW's nicht verantwortlich, da Prokuristen nicht zu den Personen gehören, die zur Vertretung nach außen berufen sind (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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