RS UVS Kärnten 1997/01/22 KUVS-69/1/97

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Veröffentlicht am 22.01.1997
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Eine Berufung des Inhaltes: "In der Straferkenntnissache A, Aktenzeichen: ST-8577/94-9 legen wir im Auftrag des Beschuldigten gegen den Bescheid vom 17.12.1996 Berufung ein. Wir bitten zunächst um Akteneinsicht." ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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