Der spezifische Unrechtsgehalt des durch § 24 Abs 1 lit n iVm § 99 Abs 3 StVO konstituierten Dauerdelikts liegt im Fortwirken des durch Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs 4 StVO (oder andere Verbote) gesetzten primären Unrechts. Auch bei längerer Abstelldauer kann ein "Rechtswidrigwerden" nicht allein aus § 24 Abs 1 lit n entstehen, wenn die Übertretung des primären Verbots rechtmäßig war.
Sinn dieser Bestimmung ist es, das Zufahrtsverbot zur linken Straßenseite abzusichern, nicht aber, verkehrswidrig zufahrene Lenker zum Umdrehen ihrer Fahrzeuge zu verhalten.