RS UVS Wien 1997/01/23 03/M/13/135/97

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Veröffentlicht am 23.01.1997
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Rechtssatz

Der spezifische Unrechtsgehalt des durch § 24 Abs 1 lit n iVm § 99 Abs 3 StVO konstituierten Dauerdelikts liegt im Fortwirken des durch Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs 4 StVO (oder andere Verbote) gesetzten primären Unrechts. Auch bei längerer Abstelldauer kann ein "Rechtswidrigwerden" nicht allein aus § 24 Abs 1 lit n entstehen, wenn die Übertretung des primären Verbots rechtmäßig war.

Sinn dieser Bestimmung ist es, das Zufahrtsverbot zur linken Straßenseite abzusichern, nicht aber, verkehrswidrig zufahrene Lenker zum Umdrehen ihrer Fahrzeuge zu verhalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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