RS UVS Kärnten 1997/01/24 KUVS-1249/3/96

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Veröffentlicht am 24.01.1997
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Rechtssatz

Der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, enthebt die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Es ist daher die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren trotz gegebener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (VwGH 26.5.1989, Zahl: 89/18/0043). Macht der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber, wer das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, so ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer als Lenker und damit als Täter anzusehen ist, denn es wäre seine Sache gewesen, gegebenenfalls durch Befragen der in Betracht kommenden Familienmitglieder - seiner Ehefrau, seines Sohnes oder der Schwiegertochter - darüber Klarheit zu verschaffen, wenn er schon keine entsprechenden Aufzeichnungen führt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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