RS UVS Kärnten 1997/01/28 KUVS-1544/3/96

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Rechtssatz

Unter Vertretung der Aktiengesellschaft durch den Vorstand wird immer nur die "Vertretung nach außen", das heißt gegenüber Dritten verstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die verwaltungsstrafrechtliche Haftung für Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer Gesellschaft (ZfVB 1993/5/1468; 91/10/0187 vom 28.02.1992). Eine rechtswirksame Bestellung im Sinne des § 9 Abs 2 VStG ist nur unter der Voraussetzung möglich, daß sie von den zur Vertretung nach außen Berufenen herrührt und der solcherart zum verantwortlichen Beauftragten Bestellte dieser Bestellung ausdrücklich zugestimmt hat. Unterfertigt der Beschuldigte am 24.1.1996 ein "Merkblatt für die Filialführung", so ist dies bezogen auf den Tatzeitpunkt 17.01.1996 jedenfalls keine rechtswirksame Bestellung für die Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2,

1. Satz VStG. Die Absicht des Gesetzgebers geht erkennbar dahin, daß sowohl im Interesse der Rechtsstaatlichkeit, als auch zum Schutz des verantwortlichen Beauftragten im vorhinein durch einen Beleg klargestellt sein muß, wer für die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Es soll eine mißbräuchliche Verschiebung der Verantwortlichkeit im nachhinein (etwa im Hinblick auf die hinsichtlich der nunmehr vorgeschobenen Person mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 VStG) ebenso ausgeschlossen werden, wie die nachträgliche Belastung Dritter mit strafrechtlicher Verantwortlichkeit, die im Zeitpunkt der Begehung der Tat noch nicht bestanden hat, weshalb diese Person auch nicht im Stande war, sich der Rechtslage gemäß zu verhalten, mag sie auch im nachhinein mit der Übernahme dieser Verantwortlichkeit - aus welchen Gründen immer - einverstanden sein. Der Gesetzgeber hat hier auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit von Straftatbeständen, die auch die verlässliche Bestimmbarkeit des gebenenfalls strafrechtlich Verantwortlichen im vorhinein erfordert, Rechnung getragen und durch das genannte Formerfordernis deren mögliche Umgehung (zumindest) erheblich erschwert (VwGH Slg 13545 A). Die im Merkblatt für die Filialführung festgehaltene Regelung ("sowohl die Verantwortungen als auch die entsprechenden Anordnungsbefugnisse gelten nur für die Zeit der Abwesenheit des Filialleiters von der Filiale") läuft dem verfassungsrechtlichen Gebot der eindeutigen Bestimmbarkeit von Straftatbeständen, die auch die verlässliche Bestimmbarkeit des gegebenenfalls strafrechtlich Verantwortlichen im vorhinein erfordert, zuwider. Wenn im Rahmen der Umschreibung der Aufgaben eines "Filialleiterstellvertreteraspiranten" allgemein von der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen die Rede ist, so liegt darin nicht die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. In jedem zielstrebig geführten Unternehmen werden den einzelnen Mitarbeitern Aufgaben übertragen, ohne daß dies jeweils die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten beinhaltet (VwGH 11.03.1993, 91/19/0158 u.a.) (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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