RS UVS Oberösterreich 1997/01/30 VwSen-120036/20/Br

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Rechtssatz

§ 7 Abs.1 LVR erster Satz lautet:

Bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht, und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muß jedoch mindestens 300 m über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist...

Die Besiedlungsstruktur auch dieser eher kleinen Bezirkshauptstadt ist als "dicht besiedeltes Gebiet" im Sinne der LVR zu qualifizieren. Dabei ist von der Flughöhe von mindestens 300 m im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift auszugehen. In den Erläuterungen zum § 7 Abs.1 LVR werden im Hinblick auf "dicht besiedelte Gebiete" als städtische oder sonst dicht bebaute Gebiete, jedenfalls ohne Rücksicht darauf, ob sich dort (erkennbar oder nicht erkennbar) Personen aufhalten, genannt. Der letzte Satz des § 7 Abs.1 LVR dient ausschließlich Lärmschutzzwecken. Da die Regelung des § 7 Abs.1 LVR sich auf den Betrieb von Luftfahrzeugen im allgemeinen bezieht, könnte bei einem Flug über dicht besiedeltem Gebiet die speziellere Bestimmung des § 7 Abs.1 erster Satz Halbsatz LVR ebenfalls heranzuziehen sein. Dies könnte allenfalls (auch) von flugzeug(daten)spezifischen Voraussetzungen abhängen. Die angezogene Rechtsvorschrift mußte daher im Sinne des § 44a Abs.1 VStG entsprechend präzisiert werden. Die Bestimmung des § 7 Abs.1 enthält zwei Tatbestände nach dessen zweiten Halbsatz die Flughöhe mindestens 300 m betragen muß, aber nach dem ersten Halbsatz auch eine höhere erforderlich sein könnte. Unbeschadet dieser Regelung ist darüber hinaus nach dem ersten Halbsatz bei Flügen über dicht besiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden.

Aus diesem Grund war der Spruch dem Beweisergebnis des Berufungsverfahrens anzupassen. Der erstbehördliche Tatvorwurf hatte sämtliche Tatbestandselemente zum Inhalt, sodaß der Berufungswerber sich auf den Tatvorwurf hin uneingeschränkt verteidigen konnte und er auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Dies trifft ebenso auf das Unterbleiben der nicht ausdrücklich angeführten Zeitdefinition (UCT bzw. MEZ) zu.

Mit einem Unterschreiten der Mindestflughöhe über dicht besiedeltem Gebiet werden gesetzlich geschützte Interessen, insbesondere bei dem hier vorliegenden Ausmaß der Unterschreitung - abstrakt besehen - auch die Sicherheit von Personen am Boden und im Luftfahrzeug nicht unwesentlich nachteilig beeinträchtigt. Angesichts der ausschließlich von subjektiven Motiven getragenen und keinesfalls etwa aus zwingender Notwendigkeit (wie etwa schlechter Sicht) bewirkten Unterschreitung der Mindestflughöhe ist auch von einem hohen Grad an Verschulden auszugehen, sodaß auch die verhängte Strafe der Höhe nach eher sehr gering als zu hoch bemessen erscheint. Daran vermag auch der Umstand der bisherigen verwaltungsstrafrechlichen Unbescholtenheit, welchen auch die Erstbehörde bereits berücksichtigte, aber auch die im Zuge des Berufungsverfahrens gezeigte Einsichtigkeit und Teilgeständigkeit nichts zu ändern.

Es bedarf daher insbesondere aus general-, aber auch aus spezialpräventiven Gesichtspunkten dieser doch spürbaren Geldstrafe. Nicht unerwähnt soll sein, daß mit solchen "Aktionen" auch der gesamten allgemeinen Luftfahrt, dessen oberstes Ziel die Sicherheit zu sein hat, in der Öffentlichkeit ein Vertrauensschaden zugefügt wird.

Gemäß § 64 Abs.3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Dabei dürfen dem Beschuldigten keine unnötigen Kosten aufgebürdet werden. Da die Feststellung der Flughöhe mittels der vorliegenden Fotos das geeignetste Mittel schien, war die Beiziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck wohl angemessen (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/02/0490).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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