RS UVS Wien 1997/02/05 07/03/712/95

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Veröffentlicht am 05.02.1997
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Rechtssatz

Der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses steht auch der Umstand nicht entgegen, daß es sich bei den Ausländern um Arbeitskräfte gehandelt haben mag, die mit jenem Modulsystem, das bei der Errichtung der Messestände zur Anwendung kam, gewisse Erfahrungen hatten, da es auch für ein Beschäftigungsverhältnis geradezu typisch ist, daß es nur mit solchen Arbeitnehmern eingegangen wird, die die Befähigung für die von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistungen haben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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