RS UVS Kärnten 1997/02/07 KUVS-69-70/7/96

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Veröffentlicht am 07.02.1997
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Rechtssatz

Ein "Unfallsschock" liegt nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen vor. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallsbeteiligten ist jedoch trotz eines Unfallschrecks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (VwGH 3.10.1990, Zl. 90/02/0120, u.a.). Eine solche Dispositionsfähigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Beschuldigte nach dem Verkehrsunfall und Verlassen des Fahrzeuges seine Mitfahrer danach befragt, ob ihnen etwas passiert ist, sowie, daß er die Kennzeichentafeln von der Unfallstelle mit nach Hause nimmt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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