RS UVS Kärnten 1997/02/07 KUVS-K1-1440/1/96

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Veröffentlicht am 07.02.1997
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Rechtssatz

Nichtigkeitsgründe stellen Aufsichtsmittel dar, die von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen sind. Bei einem Tätigwerden einer Behörde als Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt auf dessen Setzung niemand einen materiellen oder prozessualen Rechtsanspruch hat, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt. Das Aufsichtsrecht ist daher eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht durchgesetzt werden kann. Die Anregung und der Hinweis an die Aufsichtsbehörde, daß ein Anlaßfall für die Handhabung des Aufsichtsrechtes vorliegt, begründet daher keinen Anspruch auf eine entsprechende behördliche Entscheidung oder auf anregungskonformes Verhalten seitens der Behörde.  Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden (VwGH 19.10.1950, Slg 1698 a ua.). Die Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine Erledigung über sein Anbringen zukommen zu lassen. Selbst wenn einem Einschreiter in dem Verwaltungsverfahren, das den Anlaß zu seiner Eingabe gegeben hat, Parteistellung zukommt, hat er doch kein Recht auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes. Dies gilt nicht nur in jenen Fällen, wo dies § 68 Abs 7 AVG ausdrücklich vorsieht, sondern ergibt sich dies aus dem Wesen des Aufsichtsrechtes allgemein.

§ 68 Abs 7 AVG gilt daher darüberhinaus generell für die Anrufung des Aufsichtsrechtes und hinsichtlich der Ablehnung jeder anderen Verfügung von Amts wegen, soweit nicht in Betracht kommende Sondervorschriften etwas anderes bestimmen (VwGH 23.9.1988, 88/17/0146, u.a.). Dem Einschreiter steht somit auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher ein Berufungsrecht nicht geltend gemacht werden. Die Höchstgerichte haben im Hinblick auf § 68 Abs 7 AVG - diese Bestimmung ist vorliegend, zumal Sondervorschriften nicht bestehen, analog heranzuziehen - wiederholt ausgesprochen, der Mitteilung der Behörde, daß sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlaßt finde, fehle jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt, und auch die Angabe der Gründe, warum die Behörde der Anregung nicht entspreche, ändere die rechtliche Qualität der Antwort nicht. Entbehre aber der Inhalt einer solchen Äußerung jeder rechtsgestaltenden oder feststellenden Wirkung, so vermöge auch die Wahl der äußeren Form eines Bescheides nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte zu führen. Der Umstand, daß die Bezirkshauptmannschaft zum Ausdruck gebracht hat, daß sie zu einer aufsichtsbehördlichen Verfügung keinen Anlaß findet, vermag dadurch, daß dies in Bescheidform unter Beifügung einer längeren Begründung erfolgte, ein Recht zur Erhebung der Berufung nicht zu begründen. Daran ändert auch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nichts.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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