RS UVS Kärnten 1997/02/11 KUVS-828/3/96

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Rechtssatz

Als Verkehrsunfall gilt jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat. Das Vorliegen mindestens eines Sachschadens ist somit Tatbestandsvoraussetzung für die Verletzung der Pflichten nach § 4 StVO. Auf die Höhe des Schadens kommt es regelmäßig nicht an, auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen wie das Verbiegen einer Stoßstange oder leichte Lackschäden können daher die Verpflichtungen im Sinne des § 4 StVO auslösen. Von einem Sachschaden kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann. Das liegt unter anderem dann vor, wenn eine verbogene Kennzeichentafel ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann (siehe hiezu VwGH 31.10.1990, 90/02/0119). Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat festgestellt, daß ein Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht eingetreten ist, liegt auch keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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