RS UVS Steiermark 1997/02/19 30.12-112/96

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Rechtssatz

Verantwortlich für die gebotene Kennzeichnung verpackter Lebensmittel und Verzehrprodukte ist nach der LMKV 1993 jeder, der Lebensmittel und Verzehrprodukte in Verkehr bringt, also der verpackende Erzeuger, der Verpacker, derjenige, der die verpackte Ware kennzeichnet bzw. kennzeichnen läßt, der Importeur, der Vertreiber und der Letztverkäufer (Barfuß-Smolka-Onder, Kommentar zur LMKV 1993, 51). Zur Verantwortlichkeit des Erzeugers wurde mit VwGH 18.2.1991, 90/10/0011, bereits zur LMKV 1973 festgestellt, daß der Erzeuger verpflichtet ist, in dem Moment, in dem eine von ihm hergestellte und verpackte Ware seinen Erzeugungsbetrieb verläßt, für deren vollständige und richtige Kennzeichnung zu sorgen. Die Verwaltungsübertretung ist daher bereits am Sitz des Erzeugungsbetriebes und in dem Augenblick begangen bzw. abgeschlossen, als die Ware an das Verkaufsgeschäft expediert worden ist. Dies bedeutet für den vorliegenden (nach der LMKV 1993 zu beurteilenden) Fall, daß der Beschuldigte als Erzeuger das nicht entsprechend gekennzeichnete "Balkangemüse" zum Zeitpunkt der Lieferung von seinem Erzeugerbetrieb in St. an die Zweigniederlassung einer anderen Gesellschaft in Verkehr gebracht hatte. Wird daher der Erzeuger wegen Übertretung(en) nach § 74 Abs 5 Z 2 LMG in Verbindung mit § 4 Z 4, 5 und 7 LMKV bestraft, sind dieser Ort (St) und dieser Zeitpunkt als Tatort und Tatzeit anzuführen, und nicht Ort und Zeitpunkt des Inverkehrbringens in der Zweigniederlassung. Eine diesbezügliche Sanierung ist nach Ablauf der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich.

Schlagworte
Inverkehrbringen Kennzeichnung Lebensmittel Erzeuger Filiale Tatort Tatzeit Verantwortlichkeit Verfolgungsverjährung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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