§ 38 Abs 4 StVO gebietet lediglich Rücksicht auf allenfalls noch auf der Kreuzung befindliche Fahrzeuge des Querverkehrs zu nehmen und ihnen die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Fährt der Beschuldigte bei Grünlicht in die Kreuzung ein und kommt es im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt zum Stillstand, so ist ein solches Verhalten nach § 38 Abs 4 StVO nicht pönalisiert. Insbesondere geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, daß bei Grünlicht nur dann in eine Kreuzung eingefahren werden darf, wenn unter Bedachtnahme auf die Verkehrslage ein ungehindertes Übersetzen der Kreuzung möglich erscheint (Einstellung des Verfahrens).