RS UVS Kärnten 1997/02/19 KUVS-219/1/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1997
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 38 Abs 4 StVO gebietet lediglich Rücksicht auf allenfalls noch auf der Kreuzung befindliche Fahrzeuge des Querverkehrs zu nehmen und ihnen die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen. Fährt der Beschuldigte bei Grünlicht in die Kreuzung ein und kommt es im Kreuzungsbereich verkehrsbedingt zum Stillstand, so ist ein solches Verhalten nach § 38 Abs 4 StVO nicht pönalisiert. Insbesondere geht aus dieser Bestimmung nicht hervor, daß bei Grünlicht nur dann in eine Kreuzung eingefahren werden darf, wenn unter Bedachtnahme auf die Verkehrslage ein ungehindertes Übersetzen der Kreuzung möglich erscheint (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten