RS UVS Oberösterreich 1997/02/21 VwSen-280312/8/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Rechtssatz

Sowohl in der Strafverfügung vom 8.2.1995 als erster und einziger Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist sowie auch im Spruch des nunmehrigen Straferkenntnisses ist als einzige Zeitangabe der Tag der Kontrolle, nämlich der 10.8.1994, angeführt. Weitere Zeitangaben finden sich im Tatvorwurf nicht. Es fehlt daher dem Spruch des Straferkenntnisses der Tatzeitraum, für welchen keine Aufzeichnungen der Arbeitsstunden geführt wurden. Andererseits kann aber aus dem Vorwurf nicht geschlossen werden, daß am Kontrolltag, dem 10.8.1994, keine Aufzeichnungen erfolgten, weil dieser Tag noch nicht abgeschlossen war und daher noch keine Aufzeichnungen vorliegen mußten. Auch ist denkbar, daß am Kontrolltag ein vorausgegangener Zeitraum kontrolliert wurde, nicht aber dieser Tag selbst. Dies ist angesichts weiterer beim O.ö. Verwaltungssenat anhängiger, gleichgelagerter Strafverfahren offensichtlich nicht von der Hand zu weisen. Weil aber von der Angabe der Tatzeit die Identität der Tat abhängt und diese auch für die Berechnung der Verjährungsfristen maßgeblich ist, fehlte es schon aus diesem Grund an der erforderlichen Konkretisierung. Zur Umschreibung der Tathandlung ist jedoch auszuführen, daß diese iSd obigen Ausführungen so eindeutig zu fassen ist, daß der Täter davor geschützt wird, kein zweites Mal wegen derselben Tat zur Verantwortung gezogen zu werden, und daß es ihm ermöglicht wird, sich hinsichtlich der Tat durch ein Vorbringen und geeignete Beweismittel zu verteidigen. Genau diesen Anforderungen ist aber die belangte Behörde mit ihrer Spruchfassung nicht nachgekommen. Es kann nämlich iSd eingangs zitierten Bestimmungen nicht entnommen werden, ob dem Bw das "Nichtführen von Aufzeichnungen" (wohl gemeint in einem bestimmten Zeitraum, welcher aber nicht konkretisiert wurde) iSd § 26 Abs.1 AZG oder das "Nichterteilen von Auskünften" oder das "Nichtgeben der Einsicht in die Aufzeichnungen" iSd § 26 Abs.6 AZG vorgeworfen wird. Aus der

spruchgemäßen Umschreibung "... konnten keine

Arbeitszeitaufzeichnungen ... vorgelegt werden" kann jedenfalls

nicht entnommen werden, welche Tat vorgeworfen werden soll. Auch wurde dann bei der verletzten Rechtsvorschrift sowohl § 26 Abs.1 als § 26 Abs.6 AZG zitiert.

Jedes der genannten Verhalten bildet aber einen gesonderten Straftatbestand nach § 28 Abs.1 Z5 AZG, weshalb iSd ständigen Judikatur des VwGH der Vorwurf von Alternativtatbeständen rechtswidrig ist.

Da aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist eine nach Tatzeit und Tathandlung konkretisierte Verfolgungshandlung nicht gesetzt wurde, konnte eine Korrektur durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht vorgenommen werden und war daher aus diesem Grunde das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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