RS UVS Wien 1997/02/21 03/M/03/2431/96

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 24 Abs 1 lit c StVO enthält zwei Tatbestände, nämlich das Halten und Parken auf Schutzwegen einerseits und das Halten und Parken 5 m vor dem Schutzweg aus der Sicht des ankommenden Verkehrs, wenn dessen Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, andererseits. In Ermangelung einer, alle verfahrensgegenständlichen Tatbestandselemente umfassenden Verfolgungshandlung war die erkennende Behörde nicht ermächtigt, den Spruch des Straferkenntnisses, wonach die Berufungswerberin das Kraftfahrzeug "vor" dem Schutzweg abgestellt hat, dahin abzuändern, daß die Berufungswerberin das Kraftfahrzeug "auf" dem Schutzweg abgestellt hat (VwGH vom 15.6.1984, 83/02/0474, ZVR 1986/96).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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