RS UVS Kärnten 1997/02/26 KUVS-K1-1259/2/96

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Rechtssatz

Nichtigkeitsgründe stellten Aufsichtsmittel dar, die von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen sind.  Bei einem Tätigwerden einer Behörde als Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Verwaltungsakt, auf dessen Setzung niemand ein materieller oder prozeßualer Rechtsanspruch hat, der rechtlich vielmehr nur in der Sphäre des öffentlichen Interesses liegt. Das Aufsichtsrecht ist daher eine der Rechtssphäre der Parteien entrückte Befugnis der Staatsgewalt, die zwar von jedermann zur Wahrung des Gesetzes und der damit verbundenen eigenen Interessen angerufen, aber nicht durchgesetzt werden kann. Die Anregung und der Hinweis an die Aufsichtsbehörde, daß ein Anlaßfall für die Handhabung des Aufsichtsrechtes vorliegt, begründet daher keinen Anspruch auf eine entsprechende behördliche Entscheidung oder auf anregungskonformes Verhalten seitens der Behörde. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwunden werden (siehe hiezu VfGH 28.9.1949, Slg. 1844 ua.; VwGH 19.10.1950, Slg. 1698 ua.). Die Aufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, dem Einschreiter eine Erledigung über sein Anbringen zukommen zu lassen. Dem Einschreiter steht somit auf die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen kein Rechtsanspruch zu. Bei Verweigerung derartiger Maßnahmen kann von ihm daher auch ein Berufungsrecht nicht geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur in jenen Fällen, wo dies § 68 Abs 7 AVG ausdrücklich vorsieht, sondern ergibt sich dies aus dem Wesen des Aufsichtsrechtes allgemein. In analoger Anwendung von § 68 Abs 7 AVG fällt nach ständiger Rechtsprechung der Mitteilung der Behörde, daß sie sich zu einer begehrten aufsichtsbehördlichen Verfügung nicht veranlaßt finde, jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt und auch die Angabe der Gründe, warum die Behörde der Anregung nicht entspreche, ändere die rechtliche Qualität der Antwort nicht. Entbehre aber der Inhalt einer solchen Äußerung jeder rechtsgestaltenden oder feststellenden Wirkung, so vermöge auch die Wahl der äußeren Form eines Bescheides nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte zu führen. Wird einem solchen Begehren des Berufungswerbers durch die Erstinstanz in Bescheidform in der Form nicht stattgegeben, daß die Behörde zu einer aufsichtsbehördlichen Verfügung keinen Anlaß findet, vermag dadurch, daß dies in Bescheidform unter Beifügung einer längeren Begründung erfolgte, ein Recht zur Erhebung der Berufung nicht zu begründen. Daran ändert auch die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nichts.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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